Der Gruppenantrag zum AfD-Verbotsverfahren
Mit dem von uns 133 Abgeordneten aus verschiedenen Fraktionen eingereichten Gruppenantrag haben wir die Mechanismen, die unser Grundgesetz zum Schutz vor verfassungswidrigen Parteien errichtet hat, auf den Weg gebracht.
Nach den Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus hat das Grundgesetz einerseits die politischen Parteien unter besonderen Schutz gestellt, andererseits aber auch klare Kriterien aufgestellt, wann Parteien gegen die Verfassung verstoßen. So formuliert Artikel 21 Absatz 2 GG deutlich: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei können allerdings – auch eine Lehre aus dem Nationalsozialismus – weder Bundestag, Bundesrat noch die Bundesregierung entscheiden. Allein das Bundesverfassungsgericht kann diese Prüfung vornehmen; dies kann auf Antrag durch den Deutschen Bundestag geschehen. Dazu haben wir am 13. November 2024 einen „Antrag auf Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ‚Alternative für Deutschland`“ vorgelegt. Wenn eine Mehrheit des Deutschen Bundestags für unseren Antrag stimmt, kann eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Da es sich um einen Gruppenantrag und keinen Fraktionsantrag handelt, können die Abgeordneten losgelöst vom „Fraktionszwang“ allein ihrem Gewissen folgen.
Die AfD wendet sich gegen zentrale Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Die Würde des Menschen sowie das Diskriminierungsverbot werden durch die AfD, ihre führenden Funktionäre sowie zahlreiche Mandatsträger und Mitglieder mittlerweile unverhohlen in Frage gestellt. Die AfD will Rechte von Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderungen oder solcher mit nicht heteronormativer Sexualität sowie Angehörigen nationaler Minderheiten und Volksgruppen zu Gunsten einer völkisch-nationalen Stärkung eines vermeintlichen Deutschtums beschränken oder beseitigen.
Dazu bagatellisieren Funktionäre, Mandatsträger und Mitglieder der AfD immer wieder die monströsen nationalsozialistischen Verbrechen. Aufgrund ihrer deutlich erkennbaren verfassungsfeindlichen Bestrebungen steht die Partei bereits seit Längerem unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Die Mitglieder der AfD machen staatliche Institutionen und Amtsträger immer wieder verächtlich; es fallen Äußerungen, in welchen die Demokratie und das parlamentarische System abgelehnt und ein gewaltsamer Umsturz befürwortet wird.
Artikel 21 Absatz 2 GG zielt darauf ab, nach der Maxime „Wehret den Anfängen“ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen. Im Lichte der deutschen Geschichte und den bisher bekannten Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche hinreichende Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen der AfD sieht, gebietet es die Verantwortung des Deutschen Bundestages für unsere freiheitliche Demokratie, das unabhängige Bundesverfassungsgericht zu beauftragen, die AfD daraufhin rechtlich zu überprüfen.