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Geflüchtete brauchen keine Bezahlkarte

Antidiskriminierung, Bundestag, Bürger*innenrechte

Die Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete lehne ich ab

Beim Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag zur Bezahlkarte habe ich mit „Nein“ gestimmt

Die Bezahlkarte soll guthabenbasiert mit Debit-Funktion ausgestaltet sein. Sie ist nicht mit einem Girokonto verknüpft wie eine normale EC-Karte.

Begründet wird die Einführung damit, dass die angebliche „Anreizwirkung von Geldleistungen“ dadurch verringert werden würde. Außerdem würden unerwünschte Zahlungen ins Ausland, z.B. an Schlepper, dadurch unterbunden und der Verwaltungsaufwand bei den Kommunen minimiert.

Ich bin der Ansicht, dass das in Teilen keine legitimen Ziele für ein Gesetz sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2012 festgestellt, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz garantierte Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Erwägungen relativiert werden darf. Das ist hier aber der Fall. Denn es wird behauptet, die Betroffenen würden wegen der hier in Bargeld ausgezahlten Leistungen nach Deutschland kommen. Dafür gibt es keine Belege. Es handelt sich um eine verfassungswidrige, nicht evidenzbasierte, sondern rein migrationspolitische Erwägung.

Außerdem ist das Gesetz nicht geeignet, die weiteren genannten Ziele zu erreichen.

Die mögliche Zahlung von Geld an einen Schlepper erfolgt vor und nicht nach der Einreise in das Bundesgebiet. Die Bezahlkarte spielt dabei also keine Rolle.

Die von dem Gesetz erhoffte Entlastung der Kommunen ist ebenfalls nicht zu erwarten, da durch die Einführung ein erhöhter und kein verringerter Verwaltungsaufwand zu erwarten ist.

Die Bezahlkarte schränkt die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe für Geflüchtete erheblich ein. Sie greift in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ein und behindert deren Teilhabe und Integration. Sie schränkt die Einkaufsmöglichkeiten ein, indem es lediglich möglich ist, in Geschäften und bei Dienstleistern, die über ein entsprechendes Lesegerät verfügen einzukaufen. Bei technischem Ausfall eines Kartenlesegerätes ist keine Barzahlung möglich. Auch die Auszahlung eines Taschengeldes an Minderjährige durch die Eltern ist nicht möglich. Technisch ist es durch die Bezahlkarte möglich, laufend Einsicht in den aktuellen Guthabenstand der Karte zu nehmen und den Einsatzbereich der Karte einzuschränken (z.B. auf ein ausgewähltes Postleitzahlengebiet oder durch Ausschluss bestimmter Händlergruppen).

Deswegen konnte ich diesem Gesetz nicht zustimmen.