Bei der Öffentlichen Anhörung im Bundestag am 19. Februar zum Gesetzesentwurf des Bundesrats zu Wuchermieten prallten die unterschiedlichsten Ansichten aufeinander
Sie wehren sich mit Händen und Füßen. Die Lobbyisten der großen Immobilienkonzerne wie auch die Vertreter der privaten Vermieter. Diese – wie zum Beispiel Kai Warnecke von „Haus und Grund“ – sehen ihre Mitglieder fast alle schon mit einem Bein im Gefängnis sitzen, „nur weil sie eine Wohnung vermieten wollten“.
Um was geht es? Der Bundesrat, die Versammlung der sechzehn Bundesländer, dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (Drucksache 20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Bisher war das größte Hindernis für die Ahndung des Mietwuchers, dass die „Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“, also ein subjektives Merkmal beim Vermieter, schwer zu beweisen war. Im Jahr 2017 ist beispielsweise nur ein einziges Bußgeld nach diesem Paragrafen verhängt worden. Stattdessen soll nach dem Vorschlag des Bundesrats in Zukunft „bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt“ werden.
Geladen als Sachverständige hatten ich und meine Kollegin Hanna Steinmüller von den Grünen die beiden Rechtsanwält*innen Benjamin Raabe und Eve Raatschen (siehe Foto). Wir konnten sie ausführlich befragen. Den Vorschlag des Bundesrates, den Paragraf 5 des WiStrG zu reaktivieren, unterstützten die Beiden ausdrücklich. Erst der Bundesgerichtshof habe in den letzten zwei Jahrzehnten die Anforderungen an die Mieter*innen und die Verfolgungsbehörden so erhöht, dass es seitdem kaum mehr Verfahren zur Mietpreisüberhöhung gegeben habe. Davor habe das System aus zivilrechtlichem Schutz der Mietenden und dem öffentlich-rechtlichen Preisschutz über Jahrzehnte gut funktioniert.
Spannend waren für mich auch die Berichte von Katharina Wagner, Leiterin des Amtes für Wohnungswesen Frankfurt am Main, über ihre praktischen Erfahrungen mit der Anwendung von Paragraf 5 WiStrG und den damit verbundenen Schwierigkeiten. Insbesondere mit den erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich Ermittlung und Beweisführung. Das erzeuge ein rechtliches Vakuum. Daher forderte sie neben den bestehenden zivilrechtlichen Mietgesetzen zusätzliche Regelungen, die einen Rahmen für fairen Wettbewerb auf dem Wohnungsmarkt für Mietende und auch Vermietende setzen.
Lustig fand ich auch die Befürchtungen von Christian Schede, dem vom Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) geladenen Sachverständigen, dass die vorgeschlagenen Änderungen de facto die Einführung einer verschärften „Mietpreisbremse 2.0“ durch die Hintertür darstellen würde. Genau! Wenn es schon keine Verlängerung der Mietpreisbremse geben wird, sollten wir vielleicht über diesen Weg nachdenken.
Nach der Öffentlichen Anhörung ist klar: Ich werbe im Deutschen Bundestag um die Mehrheiten, damit die von Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des § 5 WiStG noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten kann.
Mehr Informationen:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw08-pa-recht-mietwucher-989308