Es gibt verschiedene Möglichkeiten, hohe Mieten zu begrenzen. Eine davon ist der Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes.
Seit Jahren kämpfen wir Grünen im Bundestag gegen unverschämt hohe Mieten. Eine Möglichkeit ist, das Gesetz zur Bekämpfung des Mietwuchers zu reformieren. Dazu hat in diesen Tagen Kilian Wegner, Juniorprofessor für Strafrecht an der Viadrina-Universität in Frankfurt/Oder, ein ausführliches Gutachten vorgestellt. Seit über zwei Jahren wird ein Gesetzentwurf des Bundesrats zur Reform des Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes wegen verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Bundesjustizministerium verschleppt.
Auch im Deutschen Bundestag haben wir uns inhaltlich ausgiebig mit dem Thema beschäftigt. Am 19. Februar 2024 fand im Rechtsausschuss eine Öffentliche Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher“ statt. Viele Expert*innen waren sich einig, wie das Gesetz ohne verfassungsrechtliche Probleme zu reformieren wäre.
Im Augenblick gilt folgende Rechtslage bei sogenannten Wuchermieten: übersteigt eine vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent, spricht man rechtlich von einer „Mietpreisüberhöhung“ nach Paragraf 5 des Wirtschaftsgesetzes. Als eine Ordnungswidrigkeit kann dies mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Bei einer Überschreitung von 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete gilt es sogar als Straftat, als „Wucher“ nach Paragraf 291 des Strafgesetzbuches mit Geld- und Haftstrafen von bis zu drei Jahren geahndet. Umgangssprachlich werden beide Fälle als Mietwucher bezeichnet.
Doch in der Praxis sind die Paragrafen meist wirkungslos, da die Mieter*innen individuell nachweisen müssen, dass Vermieter*innen das geringe Angebot an vergleichbaren Wohnungen „bewusst ausgenutzt“ haben.
In dem seit dem Frühjahr 2022 vorliegendem Gesetzentwurf des Bundesrats wird deshalb gefordert, im Gesetz die Wörter „infolge der Ausnutzung“ durch die Wörter „bei Vorliegen“ zu ersetzen. Und zudem soll das Bußgeld auf bis zu 100.000 Euro verdoppelt werden.
Aus meiner Perspektive wäre diese kleine Änderung eine große Erleichterung für viele Mieter*innen, damit sie sich bei überhöhten Mieten gegen ihre Vermieter*innen wehren können. Dafür kämpfe ich im Deutschen Bundestag.
Trotzdem steht dies nicht alternativ zur dringend anstehenden Reform des sozialen Mietrechts. Zumindest die im Koa-Vertrag vereinbarten Veränderungen müssen jetzt kommen, nicht nur die Verlängerung der Mietpreisbremse, sondern auch die Senkung der Kappungsgrenze auf 11 Prozent innerhalb von drei Jahren in angespannten Wohnungsmärkten. Dazu zum Beispiel das Verbot, die bestehenden Mietgesetze durch Ausnahmen wie Vermietung von „möblierten Wohnungen“ zu unterlaufen.