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Persönliche Erklärung zur namentlichen Abstimmung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Bundestag

Erklärung der Abgeordneten Canan Bayram (Bündnis 90/Die Grünen) am 18.03.2022 zu TOP 21: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (BT-Drs. 20/958)

Bei dem Koalitionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften kann ich nicht zustimmen und werde mich enthalten.

Meine Entscheidung beruht auf den folgenden Gründen:

1. Es ist unklar, welches Ziel mit diesem Gesetzentwurf verfolgt wird. Einerseits sind die Inzidenzen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auf einem Rekordhoch, in meinem Wahlkreis Friedrichshain-Kreuzberg beträgt sie 1.389, mit steigender Tendenz. Andererseits wird der Katalog der Basisschutzmaßnahmen zurückgefahren. Insoweit bleibt die Frage, was mit dem Gesetz eigentlich bewirkt werden soll.

2. So soll die Maskenpflicht zukünftig nicht mehr als Basisschutzmaßnahme angeordnet werden können, sondern nur noch in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie dem ÖPNV oder unter den verschärften Voraussetzungen des geplanten § 28 Abs. 8 IfSG (sog. Hot-Spot). 

Dabei handelt es sich bei der Maskenpflicht um die im Verhältnis zur Eingriffstiefe bei den Betroffenen effektivste Maßnahme zur Verhinderung von Ansteckungen. Insbesondere in öffentlichen Innenräumen und in Schulen muss weiterhin die Möglichkeit be-stehen, eine Maskenpflicht anzuordnen. 

3. Statt die erst im Herbst eingeführten Regelungen fortzuführen, mit denen wir den Maßnahmenkatalog auf begründete, evidenzbasierte und verhältnismäßige Maßnahmen beschränkt haben, wird dieser so stark eingeschränkt, dass auch notwendige Maßnahmen in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden können. Damit würden wir als Parlament der Exekutive konkret vorgeben, welche Maßnahmen sie in der aktuellen Situation zu nutzen oder zu unterlassen hätten, statt ihnen einen abstrakten Rahmen vorzugeben und ich halte es für falsch, das zu diesem Zeitpunkt zu machen. Dies würde der Bedeutung des Parlamentsvorbehalts nicht gerecht werden. Nach meinem Verständnis soll das Parlament gerade nicht konkrete Einzelfälle regeln, sondern einen allgemeinen gesetzlichen Rahmen vorgeben und dabei der Exekutive ermöglichen, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen.

4. Weil ich den Maßnahmenkatalog nunmehr nicht für ausreichend halte, werde ich dem Entwurf nicht zustimmen. Eine Ablehnung habe ich erwogen und mit Blick auf dann fehlende Maßnahmen ab dem 20.03.2022 aufgrund des Auslaufens der bisherigen Regelung verworfen.