Protokoll-Rede im Deutschen Bundestag zum Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
BundestagRede im Deutschen Bundestag zu Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
Das Jugendgerichtsgesetz wurde in den letzten Jahren immer nur bruchstückhaft behandelt. Im Jahr 2007 wurde die Ausrichtung des Jugendstrafverfahrens am Erziehungsgedanken ausdrücklich festgeschrieben. Das Jugendstrafverfahren muss gleichermaßen eine Antwort auf den Umgang mit leichtdelinquentem Verhalten von Jugendlichen wie auch auf Schwerstkriminalität bieten. Der hierfür zur Verfügung stehende Sanktions- und Maßnahmenkatalog muss den Erziehungsauftrag des Jugendstrafrechts widerspiegeln. Eine Überprüfung der bestehenden Regelungen, ob diese zur Erreichung des Erziehungszieles zweckmäßig und geeignet sind, steht seit Langem aus. Die Bundesregierung hätte die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass nehmen können und zum Anlass nehmen müssen, das Jugendgerichtsgesetz einer Evaluation zu unterziehen, um lange überfällige Änderungen anzustoßen. Auch bei diesem Entwurf sind nur partielle Änderungen im Jugendgerichtsgesetz vorgesehen.
Mit der Jugendgerichtshilfe ist im deutschen Jugendstrafrecht die Möglichkeit einer individuellen Begutachtung der jugendlichen Beschuldigten bereits verankert.
Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist die Feststellung der persönlichen Bedarfe eines Jugendlichen auf Schutz, Erziehung sowie Ausbildung und dem Jugendgericht Empfehlungen für Maßnahmen zu erteilen. Erfreulich ist, dass nunmehr die frühestmögliche Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe konkret geregelt wird. Ebenso ist erfreulich, dass Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Nichterscheinen eines Vertreters in der Hauptverhandlung die dadurch entstandenen weiteren Kosten auferlegt werden können. Zu weit und unkonkret ist dann wiederum die Regelung, die einen Verzicht der Mitwirkung durch die Jugendgerichtshilfe zulässt. Eine konsequente Regelung, die nur wenige Ausnahmefälle zum Verzicht auf die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe erlaubt, wäre hier wünschenswert gewesen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen: Was nach wie vor fehlt im JGG ist eine Regelung zum
rechtlichen Verhältnis der JGH zum Jugendlichen und seinem Umfeld: Fragen etwa zu Auskunftspflichten respektive Schweigerechten und zu Belehrungen werden auch vom SGB VIII (dort insbesondere §§ 8, 52) allenfalls unzureichend beantwortet; die Anwendbarkeit des SGB X im Jugendstrafverfahren erscheint fraglich. Das Freiwilligkeitsprinzip muss aber gewahrt bleiben. – Insoweit wurde hier eine Gelegenheit versäumt, dieses Defizit zu beheben. Grundsätzlich ist als positiv zu bewerten, dass ein Pflichtverteidiger nun spätestens vor einer ersten Vernehmung oder Gegenüberstellung des Jugendlichen bestellt werden muss. Der Gesetzesentwurf übersieht dabei aber, dass Jugendliche bei ihrer ersten Vernehmung in aller Regel auf Ermittlungsbeamte, nämlich die Polizei, treffen. Es wird nunmehr in das Ermessen der Ermittlungsbeamten gestellt, zu beurteilen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Unbeantwortet bleibt die
Frage, wie die Aussage eines Jugendlichen zu verwerten ist, dem vor seiner ersten Vernehmung kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, obwohl die gesetzlichen Gründe hierfür vorlagen. Dies verwundert umso mehr, da nunmehr die erste Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten audiovisuell aufgezeichnet werden soll und damit noch größere Bedeutung im Verlauf des Jugendstrafverfahrens erhält. Die Mängel des Regierungsentwurfs verdeutlichen, dass eine Evaluation der Praxis des Jugendstrafverfahrens dringend angezeigt ist und die Bundesregierung diese
Pflicht nicht ernst genommen hat.