Der Gruppenantrag zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
„My Body my Choice“ sollte mehr sein als eine Parole! Mit dem fraktionsübergreifenden Gruppenantrag, der am 14. November 2024 mit der Unterstützung von inzwischen über 300 Bundestagsabgeordneten eingebracht wurde, setzen wir einen Meilenstein für die Selbstbestimmung von Frauen. Wir wollen fraktionsübergreifend mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs die Kriminalisierung von Schwangeren und Ärzt*innen beenden, damit Frauen endlich selbstbestimmt entscheiden können, wie sie mit ihrer Schwangerschaft umgehen möchten.
Über den durch den Gruppenantrag eingebrachten Gesetzentwurf wird nun in den nächsten Wochen im Bundestag beraten und abgestimmt. Durch die vorzeitige Beendigung der Legislaturperiode des Bundestags ist es für die einzelnen Abgeordneten nun möglich endlich nach Sachkriterien ihre Entscheidungen zu treffen, da sie sich nicht mehr der Fraktions-Disziplin unterwerfen müssen. Bis zur geplanten Neuwahl am 23. Februar kann der bestehende Bundestag noch Gesetze beschließen.
Im Kern beinhaltet der vorgelegte Gesetzentwurf des Gruppenantrags, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht länger im Strafgesetzbuch, sondern neu im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt werden.
Ein Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft (d.h. bis zur 12. Woche nach Empfängnis), der mit Einwilligung der Schwangeren durch Ärzt*innen nach Beratung vorgenommen wird, ist dann endlich rechtmäßig. Zudem entfällt die derzeit noch bestehende Wartezeit von drei Tagen. Die Schwangere und die*der behandelnde Ärzt*in bleiben immer straffrei.
Die Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch sind dann nun endlich widerspruchsfrei in die Gesamtrechtsordnung integriert, sodass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Die Schwangere kann endlich eigenverantwortliche Entscheidungen über ihre Schwangerschaft treffen. Auch die Kostenfrage hält die Schwangere nicht länger von einer eigenverantwortlichen Entscheidung ab: Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Der Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren wird durch eine neue strafrechtliche Regelung zum Schutz der Schwangeren im neu gefassten § 218 StGB-E geregelt. Damit die Freiheit zur Willensbildung der Schwangeren umfassend sichergestellt ist, werden sowohl die Nötigung zu einem Abbruch als auch Abbrüche, die ohne oder gegen den Willen der Schwangeren stattfinden unter strafrechtlichen Schutz gestellt.