Noch sind die Paragrafen zum Tierschutz im Nebenstrafrecht versteckt, jetzt wollen wir sie ans Licht holen
Sogar in unserem Grundgesetz ist der Tierschutz als Staatsziel verankert. Dennoch kennt fast jede*r die Bilder von den zum Teil schrecklichen Bedingungen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung aus dem Fernsehen. Dank der Recherchen investigativer Journalist*innen und von Tierschutzorganisationen kann belegt werden, dass der Schutz von Tieren in gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung, bei der Schlachtung und bei Transporten oft nicht gewährleistet ist.
Dabei ist schon heute Tierquälerei konkret verboten. Nach § 17 Tierschutzgesetz wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Obwohl es diesen Paragraphen bereits seit Jahrzehnten gibt, hat sich an den Bedingungen der Tierhaltung in vielen Landwirtschaftsbetrieben wenig geändert. Die Einhaltung der Regeln des Tierschutzrechts werden wenig bis gar nicht kontrolliert und Verstöße nicht ausreichend geahndet. Vielmehr behandeln auch die Strafverfolgungsbehörden das Tierschutzrecht geradezu stiefmütterlich.
Auch die bisherige Strafandrohung einer Geldstrafe bis maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe steht in einigen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat.
Wir von Bündnis 90/Die Grünen finden: Das Tierschutzstrafrecht führt bislang ein Schattendasein im sogenannten Nebenstrafrecht. Die nötigen Instrumente, um gegen Tierquälerei vorzugehen, sind dort zwar bereits vorhanden, werden jedoch von den Strafverfolgungsbehörden nicht umgesetzt.
Deshalb wollen wir von Bündnis 90/Die Grünen den § 17 Tierschutzgesetz aus dem Nebenstrafrecht in das Strafgesetzbuch, also den Kern des Starfrechts, überführen. Dabei wollen wir auch noch bestehende Lücken in der Strafbarkeit schließen und Strafschärfungen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung einführen. Außerdem sollen auch die leichtfertige Begehung und der Versuch strafbar werden.
All dies soll in einem neuen § 141 Strafgesetzbuch stehen.
Unseren Gesetzentwurf findet ihr hier.